Militarisierung der Arbeit und Wehrpflicht im monarchisch-faschistischen Regime und später in der RSI

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Am 30. März 1943 wurde das ital. Königliche Gesetzesdekret RDL 123 erlassen (veröffentlicht im ital. Amtsblatt Nr. 73 vom 30.3.1943). Laut Gesetz „erhalten die Angestellten der öffentlichen Verwaltungen und alle Bürger, die, ohne im Militärdienst zu stehen, auf der Grundlage von Mobilmachungsdokumenten den von ihren jeweiligen Stäben für Kriegseinsätze mobilisierten Kommandos, Abteilungen oder Diensten der Land-, See- und Luftstreitkräfte zugewiesen werden, von Rechts wegen den Status von Militarisierten”.
Die Militarisierung bedeutete die Unterwerfung unter das Militärstrafrecht, d.h. unter die Regeln der militärischen Disziplin, die für die Streitkräfte galten, in denen sich die militarisierte Person befand. Als Gegenleistung bekamen sie eine spärliche finanzielle Vergütung.

Viele junge wehrpflichtige Männer des Jahrgangs 1925 wurden militarisiert: Wenn der rosa Einberufungsbescheid eintraf, traten die jungen Männer ihren Dienst nicht in den ihnen zugewiesenen Kasernen an, sondern wurden als billige Arbeitskräfte zum Bau von Befestigungsanlagen und Bunkern zur Landungsabwehr in fremden Gebieten (z. B. Griechenland, Südfrankreich) eingesetzt und manchmal aus demselben Grund an die deutschen Alliierten „ausgeliehen”.

Nach der Krise des monarchisch-faschistischen Regimes im Sommer desselben Jahres rief Mussolini am 23. September 1943 die Italienische Sozialrepublik (RSI) mit Salò als Hauptstadt aus und beorderte die Jahrgänge 1923, ’24 und ’25 nacheinander zu den Waffen.

Am darauffolgenden 9. November berief Marschall Rodolfo Graziani, der mit der Neuordnung der Streitkräfte von Salò beauftragt war, den gesamten Jahrgang 1925 und die sog. sbandati (Soldaten der aufgelösten Armee) der Jahrgänge ’23 und ’24 ein (die 4. Gruppe des Jahrgangs 1924 war mit dem letzten, Anfang August mit einer Frist bis 31. August herausgegebenen Einberufungsbescheid der Königlichen Streitkräfte (Regie Forze Armate) einberufen worden).

Die jungen Männer mussten sich bis zum 27. November in den Militärbezirken oder beim Bürgermeister bzw. Präfekturkommissar der Heimatgemeinde melden; die Frist wurde dann bis zum 18. Dezember verlängert.

Einige Monate später wurden dann die Maßnahmen gegen Wehrdienstverweigerer verschärft: Todesstrafe für Totalverweigerer und Deserteure (eingeführt im Februar 1944) und später exemplarische Strafen für Familienangehörige (Anfang 1945 wurde die so genannte „elterliche Verantwortung” (responsabilità parentale) eingeführt, d. h. anstelle des abwesenden oder desertierten Soldaten wurden dessen Angehörige bestraft).